Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der asensu GmbH, Kaiserdamm 100, 14057 Berlin

Stand: 14.01.2024

§ 1 Anwendungsbereich

  1. Als „Kunde“ der asensu GmbH, Kaiserdamm 100, 14057 Berlin gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  2. Eine Zusammenarbeit ohne Anerkennung unserer AGB wird nicht gestattet.
  3. Unser Angebot richtet sich ausschließlich an Gewerbekunden. Vor Annahme unseres Angebots bestätigen Sie Unternehmer im Sinne des § 14 BGB zu sein.
  4. Die Gesamtheit der Vereinbarungen, die zwischen Ihnen und uns bezüglich des betreffenden Vertrags bestehen, basiert auf diesen Bedingungen sowie auf separaten, individuell mit Ihnen getroffenen Absprachen. Für die Inanspruchnahme unserer Leistungen ist die jeweils gültige Fassung unserer AGB´s maßgeblich.
  5. Wir erkennen abweichende Bedingungen von Kundenseite nicht an. Dies bleibt auch dann gültig, wenn wir einem Einschluss solcher Bedingungen nicht ausdrücklich widersprechen.

§ 2 Leistungen & Mitwirkungspflichten des Kunden

  1. Der Auftragnehmer übernimmt für den Auftraggeber die im Angebot beschriebenen Leistungen.
  2. Wir erbringen für unsere Kunden individuelle Dienstleistungen im Bereich des Online-Marketings, Beratungs- und Agenturleistungen, sowie Digitalisierung. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, schuldet asensu die Erbringung eines Werks. Ein bestimmter Erfolg wird von uns nicht geschuldet. Der Erfolg eines Projektes kann lediglich anhand von Erfahrungswerten bestimmt werden. Dem Kunden ist dies bewusst und auch, dass weitere Faktoren Einfluss auf den Erfolg der Leistungen haben. Ein rechtlicher Anspruch auf einen bestimmten Erfolg oder das Erreichen eines bestimmten Zieles besteht nicht.
  3. Unsere Kunden erhalten von uns Dienstleistungen, online, videobasiert, telefonisch und auch stationär vor Ort beim Kunden. Die Dienstleistungen richten sich nach Ihrer Buchung und werden je nachdem individuell oder standardisiert erbracht. Die genaue Leistungsbeschreibung ist in unseren Angeboten festgelegt.
  1. Werden von asensu Leistungen im Bereich der Kunden- bzw. Anfragengewinnung erbracht, sind diese unter den folgenden Bedingungen qualifiziert:
  1. Werden von asensu Leistungen im Bereich der Mitarbeitergewinnung erbracht, gelten die eintreffenden Bewerbungen dann als qualifiziert, wenn sich ein Kandidat über die von asensu erstellten Kanäle meldet oder auf die Stellenanzeigen hin direkt beim Kunden meldet (z. B. Per Telefon, Brief, Einsenden von Bewerbungsunterlagen oder per E-Mail)
  1. Bedingt durch unsere Erfahrung behalten wir uns vor über Inhalt, sowie über die Art und Mittel der Werbeschaltungen unserer Kunden zu entscheiden. Diese werden immer unter bestem Wissen und Gewissen aufgebaut und erbracht. Dies ist Voraussetzung eines jeden Vertrags und gilt auch bei Nebenabsprachen.
  2. Für die von uns gegenüber unseren Kunden erbrachten Leistungen steht uns ein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB zu.
  3. Die Wartung von Hardware und die Pflege von Software sind nicht Gegenstand dieses Vertrags. 
  4. Die regelmäßigen und unregelmäßigen Aufgaben des Auftragnehmers einschließlich der Beratungsleistungen sind im Angebot aufgeführt.
  5. Seitens des Kunden sind die obligatorischen Mitwirkungspflichten fristgemäß, vollständig und auf einfache Anforderung durch asensu zu erbringen. Wird eine Mitwirkungspflicht unterlassen und verhindert damit die Leistungserbringung, bleibt unser Vergütungsanspruch davon unberührt.
  6. Alle Dienstleistungen dürfen durch den Auftragnehmer über eine Datenfernverbindung vorgenommen werden, soweit dies technisch möglich ist.
  7. Die Leistungen werden unmittelbar ab Vertragsbeginn erbracht und im Anschluss monatlich fortgesetzt. Die Definition & Umfang der Leistungen sind im Angebot geregelt.
  8. Wir haben die Möglichkeit nach eigenem Ermessen Leistungen anderweitig zu erbringen, sofern dies förderlich ist für den Erfolg des gemeinsamen Projektes.
  9. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Tätigkeiten des Projektes an Subunternehmer bzw. so genannte Freelancer zu übertragen. Gegenüber dem Auftraggeber bleibt jedoch der Auftragnehmer allein für die Leistungserbringung verpflichtet.
  10. Im Übrigen wird die vereinbarte Leistung durch den Auftragnehmer selbst erbracht.
  11. Für einen rechtskonformen Auftritt im Internet (Website, Portale, Impressum, Datenschutz, etc.) ist der Kunde ausschließlich selbst verantwortlich. Dies gilt auch bei Schaltung etwaiger Werbekampagnen.
  12. Die an asensu zu entrichtende Vergütung in Bezug auf unsere Agentur-, Beratungs- und Online-Marketing-Leistungen enthält, vorbehaltlich individueller Absprachen, kein Budget für Werbekampagnen zur Kunden- oder Personalgewinnung.
  13. asensu garantiert keine bestimmte Anzahl an Kundenanfragen, Interessenten oder Bewerbern und keine dazugehörige Qualität in Bezug auf die von asensu erbrachten Leistungen.
  14. Sollte einen individuelle Garantie vereinbart worden sein und möchte der Kunde die von asensu als notwendig erachteten Strategien nicht umsetzen, oder Veränderungen an diesen vornehmen, verfällt die Garantie und sämtliche Ansprüche sind mit sofortiger Wirkung erloschen.
  15. Sämtliche von asensu bereitgestellten Unterlagen, Videos, Trainingsinhalte oder internen Dokumente sind nach Beendigung der Zusammenarbeit unmittelbar an asensu zu übergeben. Dies betrifft ausdrücklich nicht die Erstellung der Website und Inhalte, die asensu im Rahmen der Leistungen für den Kunden erbracht hat. Diese sind nach Zahlungseingang unmittelbar Eigentum des Kunden.

§ 4 Zustandekommen von Verträgen

  1. Ein Vertrag zwischen der asensu GmbH und dem Kunden kann fernmündlich (Videocall, Videochat, Telefon etc.) oder schriftlich geschlossen werden. Im Falle eines fernmündlichen Vertragsschlusses hat der Kunde keinen Anspruch darauf, die Vertragsinhalte noch einmal in schriftlicher Form zu erhalten.
  2. Ein fernmündlicher Vertragsabschluss kommt zwischen der asensu GmbH und dem Kunden durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Auf Wunsch von asensu willigt der Kunde ein, dass das Telefonat, Videocall oder Videochat zu Dokumentations- und Beweiszwecken aufgezeichnet werden, sofern dies von asensu gewünscht ist.
  3. Die Annahme Ihres Auftrags/Bestellung bestätigen wir unmittelbar per E-Mail.

§ 5 Abnahmebedürftige Leistungen

  1. Unsere Leistungen unterliegen grundsätzlich dem Dienstvertragsrecht.
  2. Ausnahmsweise, wenn eine Dienstleistung unter das Werkvertragsrecht fällt, sind nur die Absätze 2-10 maßgeblich für diese Leistung.

  3. Die asensu GmbH behält sich das Recht vor, nach Vollendung jeder Teilleistung eine entsprechende Abnahme vom Auftraggeber zu verlangen. Nach der Erbringung aller Anpassungsarbeiten ist eine finale Abnahme aller Dienstleistungen erforderlich.

  4. Die offizielle Abnahme der Dienstleistungen der asensu GmbH setzt eine vorherige Überprüfung der Funktionalität durch den Auftraggeber voraus. Diese Überprüfung gilt als erfolgreich, wenn alle erbrachten Anpassungen den festgelegten Anforderungen entsprechen.

  5. Nach einer erfolgreichen Funktionsüberprüfung muss die Abnahme unmittelbar erfolgen. Die asensu GmbH ist berechtigt, vom Auftraggeber eine schriftliche Erklärung zur Teil- oder Gesamtabnahme innerhalb einer Woche zu fordern. Ohne gegenteilige schriftliche Mitteilung des Auftraggebers über vorhandene Mängel gilt die Leistung nach Fristablauf als abgenommen. Der Auftraggeber ist verantwortlich für die Erstellung und Übermittlung eines Mängelprotokolls, wobei das Übermittlungsrisiko bei ihm liegt.

  6. Sollten bei der Funktionsüberprüfung Mängel entdeckt werden, ist es Aufgabe der asensu GmbH, diese Mängel zu bearbeiten und zu beheben. Leistungen, die zur Mängelbeseitigung erbracht werden und zwei Stunden überschreiten, werden nach Zeitaufwand berechnet. Dies gilt auch für Mängelbeseitigungen nach der Abnahme, wobei ein branchenüblicher Stundensatz zur Anwendung kommt.

  7. Bei einem signifikanten Mangel hat die asensu GmbH das Recht, bis zu zwei Nachbesserungen innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten Frist durchzuführen. Der hierfür erforderliche Zeitaufwand ist vom Auftraggeber zu entlohnen, wie in Absatz (5) festgelegt. Kleinere Mängel hindern eine Abnahme nicht.

  8. Bei Uneinigkeit über die Bedeutung eines Mangels ist vor einem Rechtsstreit ein von der Industrie- und Handelskammer bestellter Sachverständiger hinzuzuziehen. Die Kosten für den Sachverständigen trägt zunächst der Auftraggeber. Stellt der Sachverständige einen gravierenden Mangel fest, erstattet die asensu GmbH dem Auftraggeber diese Kosten.

  9. Eine (Teil-)Leistung der asensu GmbH wird auch dann als abgenommen betrachtet, wenn der Auftraggeber auf eine Aufforderung zur Abnahme innerhalb von sieben Werktagen nicht schriftlich reagiert.

  10. Ansprüche des Auftraggebers, die über die Mängelbeseitigung hinausgehen, wie Schadenersatz oder Ersatz für vergebliche Aufwendungen, sind ausgeschlossen.

  11. Wenn die Mängel nicht als erheblich im Sinne dieser Regelungen eingestuft werden, besteht kein Recht auf außerordentliche Kündigung des Vertrags oder auf Rückerstattung von Teilen der Vergütung durch den Auftraggeber.

§ 6 Preise, Zahlungen und sonstige Bedingungen

  1. Die von uns mitgeteilten Preise sind verbindlich, unabhängig davon, ob diese fernmündlich oder schriftlich mitgeteilt wurden.
  1. Alle Preise sind Nettopreise und verstehen sich imm zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Fassung. Als Währung gilt der Euro (€).
  1. Die Bezahlung unserer Leistungen erfolgt durch Rechnungsstellung oder per SEPA-Lastschriftmandat, sofort nach Rechnungsstellung.
  1. Unsere Vergütung ist grundsätzlich bei Vertragsabschluss fällig, es sei denn unser Angebot beinhaltet anderslautende Vereinbarungen.
  1. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur dann geltend gemacht werden, wenn wechselseitige Gegenforderungen rechtskräftig festgestellt wurden.
  1. Im Zuge einer Zusammenarbeit darf asensu das Logo des Kunden zu Werbezwecken auf der eigenen Website oder anderen Werbemitteln verwenden.

§ 7 Laufzeit & Kündigung

  1. Die im Angebot dargestellte Laufzeit bestimmt die Vertragslaufzeit. Sollte keine Vertragslaufzeit im Angebot oder Vertrag benannt worden sein, sind 3 Monate die Mindestvertragslaufzeit.
  2. Im Anschluss verlängert sich jeder Vertrag immer um die Grundlaufzeit des Vertrags. Eine Kündigung muss spätestens 3 Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit per E-Mail oder Brief an den Auftraggeber übersandt werden. Sollte keine Vertragslaufzeit benannt worden sein ist die Mindestvertragslaufzeit 3 Monate kann gemäß § 621 BGB bis zum 15. eines jeden Monats für das Folgequartal gekündigt werden. Entscheidend hierfür ist der Eingang der Kündigung, per E-Mail oder Brief.
  3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt davon unberührt.

§ 8 Verzug

  1. Asensu ist erst verpflichtet Leistungen zu erbringen, sobald der Rechnungsbetrag seitens des Kunden eingegangen ist und sämtliche notwendigen Daten und Mitwirkungspflichten des Kunden erfüllt worden sind.
  2. Befindet sich der Kunde im Zahlungsverzug, behalten wir uns vor, weitere Leistungen bis zur Zahlung des offenen Betrags nicht zu leisten.
  3. Befindet sich der Kunde mit mindestens zwei Zahlungen im Zahlungsverzug, steht es der asensu GmbH frei den Vertrag außerordentlich zu kündigen und sämtliche Leistungen unmittelbar einzustellen. Außerdem wird die asensu GmbH die gesamte Vergütung, die bis zum nächsten ordentlichen Beendigungstermin des Vertrags fällig wird, als Schadensersatz geltend machen.
  4. Kündigungsrechte des Kunden werden ausgeschlossen.

§ 9 Hardware- und Lizenzerwerb, Verantwortlichkeit

  1. Alle für den Betrieb des Systems erforderlichen Soft- und Hardware-Komponenten sind durch den Auftragnehmer bereitzustellen. Die jeweiligen Kosten werden an den Auftraggeber weiterberechnet. Maßgeblich dafür ist, dass vorab eine Kosteninfo an den Auftraggeber erfolgt und dieser zustimmt.
  2. Soll die Anschaffung neuer Hard- oder Software durch den Auftragnehmer vorgenommen werden, bedarf dies in jedem Fall der vorherigen Freigabe eines vom Auftragnehmer, zu unterbreitenden Angebots durch den Auftraggeber. Das Angebot soll nach Möglichkeit auch Produktalternativen aufzeigen.
  3. Der Auftraggeber ist bezüglich der gesamten installierten Software – mit Ausnahme der Fernwartungs-Software – für die Einhaltung der Lizenzbedingungen und die Wahrung der Urheberrechte verantwortlich. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer hinsichtlich sämtlicher diesbezüglicher Ansprüche Dritter frei.

§ 10 Ansprechpartner

  1. Die Parteien benennen jeweils einen zur Abgabe, Erteilung sowie Entgegennahme von Informationen sowie Willenserklärungen und rechtsgeschäftsähnlichen Erklärungen instruierten und bevollmächtigten Ansprechpartner, und zwar für den technischen und für den kaufmännischen Bereich. Der Ansprechpartner des Auftraggebers ist berechtigt, auch mündlich die Vornahme kostenpflichtiger Beratungsleistungen zu beauftragen. Der Auftragnehmer bleibt jedoch berechtigt, eine schriftliche Auftragsbestätigung vom Auftraggeber einzufordern.
  2. Der Wechsel eines Ansprechpartners ist schriftlich anzuzeigen; Gleiches gilt für einen Wechsel der Kontaktdaten (Adresse, Telefon, Telefax, E-Mail) der Ansprechpartner.

§ 11 Urheberrechte an Leistungen des Auftragnehmers

  1. Die im Rahmen des Vertrags, vom Auftragnehmer, erstellten Inhalte, sind nach Eingang der vereinbarten Zahlungen, geistiges Eigentum des Auftraggebers.
  2. Die Verbreitung und die öffentliche Zugänglichmachung von internen Materialien des Auftragnehmers, grafischen Ausführungen, Schrifttexten und Begleitmaterialien durch den Auftraggeber sind während und auch nach Beendigung dieses Vertrags nicht gestattet.

§ 12 Haftung

  1. Eine Haftung des Auftraggebers auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – tritt nur ein
    a) bei Nichtvorhandensein der garantierten Beschaffenheit; oder
    b)  bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
    oder
    c)  wenn der Schaden auf einer schuldhaften Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) beruht;
    oder
    d)  wenn der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Auftragnehmers zurückzuführen ist.
  2. Bei Verletzung einer Kardinalpflicht (Abs. 1 lit. c) ist die Haftung – soweit der Schaden lediglich auf leichter Fahrlässigkeit beruht – beschränkt auf solche Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen einer Erstellung von Individualsoftware typischerweise gerechnet werden muss.
  3. Die Haftung des Auftraggebers für Schäden, die von dem Auftragnehmer oder einen seiner Erfüllungsgehilfen, Subunternehmer oder gesetzlichen Vertreter vorsätzlich verursacht werden, ist der Höhe nach unbegrenzt. Für schuldhaft verursachte Personenschäden ist der Schadensersatz summen mäßig begrenzt auf maximal 3 Millionen € pro Schadensfall, höchstens 6 Millionen € pro Versicherungsjahr sowie für schuldhaft verursachte Sach- und Vermögensschäden auf maximal 2 Millionen € pro Schadensfall, höchstens 4 Millionen € pro Versicherungsjahr.
  4. Die Haftungsbeschränkungen gem. Abs. 1 bis Abs. 3 gelten sinngemäß auch zugunsten der Mitarbeiter und Beauftragten des Auftragnehmers.
  5. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt durch diese Vorschrift unberührt.
  6. Der Auftraggeber ist verpflichtet, durch geeignete Datensicherung einen möglichen Schaden zu begrenzen. Der Auftraggeber ist für eine regelmäßige Sicherung der Daten selbst verantwortlich.

§ 13 Datenschutz

  1. Der Auftraggeber verpflichtet sich ausschließlich Daten an die asensu GmbH weiterzugeben, die frei von Rechten Dritter sind.
  2. Gleichlautend wird die asensu GmbH von Verstößen gegen die DSGVO oder BDSG vom Auftraggeber freigestellt. asensu haftet nur, sofern diese Verstöße ausschließlich durch die asensu GmbH begangen wurden.

§ 14 Geheimhaltung, Rückgabe von Unterlagen

  1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertrag zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder die als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten, es sei denn, die Informationen sind ohne Verstoß gegen diese oder andere Geheimhaltungsverpflichtungen öffentlich bekannt. Soweit es der Vertragszweck nicht erfordert, machen sie keine Aufzeichnungen und Mitteilungen an Dritte.
  2. Beide Parteien stellen durch geeignete Vereinbarungen mit ihren Mitarbeitern, Beauftragten und sonstigen Personen, die bestimmungsgemäß im Rahmen der Durchführung dieses Vertrages mit vertraulichen Informationen der Gegenseite in Berührung kommen, sicher, dass auch diese die Geheimhaltungspflichten aus Abs. 1 berücksichtigen.

§ 15 Mitarbeiter des Auftragnehmers

  1. Alle Projektmitarbeiter des Auftragnehmers bleiben dem Auftragnehmer weiterhin disziplinarisch zugeordnet. Die Weisungsbefugnis steht allein dem Auftragnehmer zu. Das gilt insbesondere im Hinblick auf Arbeitszeiten und Urlaubsplanung.
  2. Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichten sich gegenseitig zur Loyalität. Beide werden daher während der Zusammenarbeit und weitere 12 Monate danach die im Projekt eingesetzten Mitarbeiter weder einstellen, auf eigene Rechnung oder über einen Dritten beschäftigen.

§ 16 Aufrechnungsverbot

  1. Gegen Forderungen des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur aufrechnen, wenn er die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung vom Auftragnehmer unbestritten ist oder hierüber ein rechtskräftiger Titel besteht.

§ 17 Gerichtsstand, Erfüllungsort

  1. Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.
  2. Gerichtsstand ist, sofern dies wirksam vereinbart werden kann, Berlin.

§ 18 Schlussbestimmungen/Salvatorische Klausel

  1. Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht.
  2. Änderungen und Ergänzungen des Angebotes und Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Vereinbarung über das Abweichen von der Schriftform. Diesem Erfordernis genügt ein Fax, nicht jedoch eine E-Mail.
  3. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Regelungslücke herausstellen, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. In diesem Falle werden die Parteien die ungültige Bestimmung bzw. die Regelungslücke durch eine rechtlich zulässige Bestimmung ersetzen, die dem ursprünglich verfolgten wirtschaftlichen Zweck so nahe wie möglich kommt.
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